Nun ist auch für die Amateure der Turniersport wieder freigegeben!

Der Freizeit- und Amateurreitsportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Reitsportanlagen ist einschließlich Ausbildung, Training und Wettkampf in dem von der Regelung des § 11 Abs. 2 letzter Satz i.V.m. § 14 Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) in der ab 28. Mai 2021 gültigen Fassung vorgegebenen Rahmen in Abhängigkeit von den Inzidenzstufen des § 1 Abs. 4 CoronaSchVO des betroffenen Kreises oder der kreisfreien Stadt zulässig. In den Kreisen und kreisfreien Städten, in denen die bundesweit einheitlichen Schutzmaßnahmen bei besonderem Infektionsgeschehen nach § 28b Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) gelten, gehen diese den Vorgaben der CoronaSchVO vor. Soweit § 28b Abs. 1 IfSG keine inhaltsgleichen oder weitergehenden Schutzmaßnahmen vorsieht, bleiben die Regelungen der CoronaSchVO anwendbar. (Quelle: Pferdesportverband Rheinland e.V.)

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